Vorsorgeregelungen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Ihre Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Wer denkt schon gern darüber nach, was im Alter einmal sein wird? Oder wie es nach einem schweren Unfall oder mit dem Wissen um eine lebensbedrohliche Erkrankung weitergehen könnte? Und doch ist es wichtig, solche Fragen rechtzeitig für sich zu klären. Im Verbund von AGAPLESION MITTELDEUTSCHLAND haben wir eine umfassende Broschüre zum Thema Vorsorge für Sie erarbeitet.

Neben einführenden Erläuterungen und allgemeinen Hinweisen zu den Vorlagen beinhaltet die Broschüre „Meine Vorsorge“:

  • eine Vorsorgevollmacht,
  • eine Patientenverfügung sowie
  • eine Betreuungsverfügung und
  • Anweisungen an den Bevollmächtigten.

Die ebenso umfassende wie verständliche Broschüre wurde durch den Theologischen Beirat im Zusammenwirken mit dem Klinischen Ethikkomitee von AGAPLESION MITTELDEUTSCHLAND und unter Einbeziehung externer juristischer Expertise erarbeitet. Das vorliegende Muster setzt dabei auf möglichst klare Regelungen – um Widersprüchen in den Verfügungen vorzubeugen, wurden Auswahlmöglichkeiten auf ein Minimum begrenzt.

Bei Interesse besteht die Möglichkeit, die Broschüre kostenlos am zentralen Krankenhausempfang des Ev. Diakonissenkrankenhauses Leipzig abzuholen bzw. mitzunehmen. Im Einzelfall können auch mehrere Exemplare angefordert werden – unter Telefonnummer (0341) 444-3511.

Die einzelnen Formulare stehen auch auf dieser Seite zum Download für Sie bereit.

Warum sollten Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung besitzen?

Sofern keine schriftlichen Vollmachten vorliegen, wird im Ernstfall nach dem „mutmaßlichen Willen“ der betroffenen Personen gefragt und bspw. auf dieser Grundlage entschieden, ob bzw. in welchem Umfang eine ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Fehlt eine schriftliche Regelung, ergeben sich mögliche Spielräume für Interpretationen, zudem kann sich die persönliche Einstellung in der Zwischenzeit geändert haben.

Wer entscheidet über Ihren „mutmaßlichen Willen“, wenn Sie keine schriftlichen Vollmachten besitzen?

Wir nehmen häufig an, dass im Ernstfall die nächsten Angehörigen über unseren mutmaßlichen Willen entscheiden dürfen und mit der Betreuung beauftragt werden. Vielmehr ist es jedoch so, dass ein Gericht unter Berücksichtigung geltender Vorschriften eine zuständige Betreuungsperson auswählt. Unsere kostenfreien Formulare helfen Ihnen dabei, Ihre Vertrauenspersonen bereits frühzeitig für einen eventuell eintretenden Ernstfall zu benennen.

Wen sollten Sie über Ihre vorhandene Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung informieren?

Es ist sinnvoll, dass Sie sowohl die von Ihnen bestimmten Vertrauenspersonen über Ihre schriftlichen Vollmachten und Verfügungen als auch Ihre Hausärztin bzw. Hausarzt. Zudem empfiehlt es sich, wenn Sie diesen Personen auch ein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar der Vollmachten und die Patientenverfügung aushändigen.

Ab wann gelten Ihre Vollmachten und Verfügungen und müssen Sie diese noch notariell beglaubigt lassen?

Die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung gelten ab dem Datum der Unterzeichnung. Eine notarielle Beglaubigung der Vorsorgeregelungen ist möglich, jedoch weder bei der Abfassung noch zur späteren Bestätigung erforderlich. Ein:e Notar:in kann im Nachhinein allerdings die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigen sowie Ihre Geschäftsfähigkeit beurkunden.

Hinweis: Mit notariell beglaubigten und beurkundeten Vollmachten sind die Bevollmächtigten in der Lage, im Namen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers auch Geschäfte abzuschließen, die einen Grundbesitz betreffen.

Wie lange gelten Ihre Vollmachten?

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie alle zwei Jahre die Vorsorge-Regelungen und Ihren damit verbundenen Willen überprüfen. Unsere Vorlagen bieten Ihnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, alle Anweisungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit einer Unterschrift zu bestätigen.

 

Sollten Sie Ihre Vorsorgeverfügungen zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen?

Sie können Ihre Vorsorgeverfügungen zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister  hinterlegen. Das Register dient dazu, Betreuungsgerichte im Ernstfall über das Vorhandensein Ihrer Verfügungen zu informieren. So stellen Sie zusätzlich sicher, dass Ihr Recht auf Selbstbestimmung jederzeit erfüllt wird.

Vorsorgevollmacht

Mit Ihrer Vorsorgevollmacht ermöglichen Sie den Bevollmächtigten die Vertretung in Ihren Vermögens- sowie Ihren persönlichen Angelegenheiten.

Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dient Ihren bevollmächtigten Personen, Ihren Willen für eine medizinische und pflegerische Betreuung zu verwirklichen. Sie schließt auch den Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen oder einem etwaigen Behandlungsabbruch ein.

Patientenverfügung
Patientenverfügung

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass Sie infolge einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, vermeiden Sie mit einer Betreuungsverfügung die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers nach den §§ 1896 ff. BGB oder vergleichbaren Vorschriften.

Betreuungsverfügung
Betreuungsverfügung

Gesamtbroschüre „Meine Vorsorge“

Die gesamte Broschüre nebst aller Erklärungen und Formulare können Sie sich hier kostenfrei zur weiteren Verwendung herunterladen.

Meine Vorsorge
Vorsorge-Gesamtbroschüre