Ilse Schwarz-Stiftung Engagiert für das 
Erbe der Diakonissen

Etwas für den sozialen Bereich hinterlassen

Möchten Sie von Ihrem Vermögen nicht nur Ihren Angehörigen etwas hinterlassen, sondern sich damit über Ihre Lebenszeit hinaus auch im sozialen Bereich engagieren? Dann ist eine testamentarische Verfügung zugunsten der Arbeit der Ilse Schwarz-Stiftung möglich.

Dies ist auch dann möglich, wenn Sie keine Erbinnen oder Erben haben. Die Übertragung Ihres Erbes oder eines Teils davon an die Stiftung wäre steuerfrei, da sie als gemeinnützig und mildtätig anerkannt ist.

„Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sind von Erbschaft- oder Schenkungsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG befreit. Nr. 17 stellt Zuwendungen (auch an andere Empfänger) für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer frei, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch noch vom Erben geltend gemacht werden. So ist durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG seit 1990 geregelt, dass die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zugewendet werden, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO dient. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2-4 ErbStG hat der Erwerber des Vermögens für das Jahr der Zuwendung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen sein soll. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dann bindend.

Nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz ist die unentgeltliche Übertragung von Grundvermögen auf eine steuerbegünstigte Stiftung entweder als Grunderwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer befreit. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen jedoch der Besteuerung. Zum Ansatz gebracht wird dann der Wert der jeweiligen Auflage.“

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen