Ilse Schwarz-Stiftung Engagiert für das 
Erbe der Diakonissen

Zustiftung sichert Zukunft

Die Gründung einer selbständigen Stiftung erfordert ein bestimmtes Mindestkapital und ist zudem sehr aufwendig. Wie wäre es mit einer Zustiftung unter dem Dach der Ilse Schwarz-Stiftung?

Wer das das Anliegen des „Diakonissenkrankenhauses“ dauerhaft unterstützen möchte, für den bietet sich eine Zustiftung an (Zustiftung an den Vermögensstock). Dies ist ab einer Kapitaleinlage in Höhe von 5.000 Euro möglich.

Nur der (Zins-)Ertrag Ihrer Zustiftung wird für die ausgesucht förderwürdigen Projekte verwendet. Ihre Kapitaleinlage bleibt dauerhaft erhalten und wird von der Ilse Schwarz-Stiftung als sichere Anlage verwaltet.

Ihren Namen unsterblich machen

Die Ilse Schwarz-Stiftung bietet Ihnen bei einer größeren Zustiftung die Möglichkeit an, unter ihrem Dach eine namensbezogene Unterstiftung einzurichten.

„Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte. Steht er aber voll und ganz hinter der Arbeit und den Projekten der von ihm ausgewählten Stiftung, kann er mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern.

Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der empfangenden Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.“

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

Errichtung einer eigenen Stiftung

Diese dauerhafte Form der Unterstützung kann wie bei der Zustiftung als Ihre namensbezogene Unterstiftung unter dem Dach der Ilse Schwarz-Stiftung eingerichtet werden.

Mit den (Zins-)Erträgen Ihrer eigenen Stiftung fördern Sie gezielt die Projekte im öffentlichen Gesundheitswesen, die Ihnen persönlich am Herzen liegen. Ihre Vermögenseinlage bleibt dauerhaft erhalten und wird von der Stiftung als sichere Anlage dauerhaft verwaltet.

Gern kommen wir mit Ihnen über Ihre Vorstellungen ins Gespräch oder bieten Ihnen Experten zum Steuer- und Erbrecht an: kontakt@ilse-schwarz-stiftung.de

Steuerbegünstigt

„Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.“

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

Stiftungsfonds

„Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Sie kann sowohl aufgrund testamentarischer Verfügung als auch als Zuwendung zu Lebzeiten erfolgen. Der Betrag oder Vermögensgegenstand geht in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, der gegenüber die Zuwendung erfolgt.

Als Teil des Grundstockvermögens der Stiftung ist der Fonds kein eigenes Steuersubjekt. Die Stiftung erhält die Zustiftung lediglich mit der Auflage, sie nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar festzuhalten.

Der Stifter seinerseits kann sich vorbehalten, mit weiteren Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen den Fonds aufzustocken. Der Fonds kann den Namen des Stifters oder eines ihm nahe stehenden Verwandten oder Bekannten oder eine Sachbezeichnung tragen. Die Stiftung kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Stifter dazu verpflichtet sein, im Rahmen der Berichterstattung den Stifter des Fonds zu nennen und so dessen gemeinwohlorientiertes Engagement in der Öffentlichkeit darzustellen.

Als Teil des Grundstockvermögens dient der Fonds ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß der Stiftungssatzung. Nur in diesem Rahmen ist es möglich, einen speziellen Fondszweck festzulegen.“

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

Stifterdarlehen

„Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich wie bei jedem anderen Darlehen auch um einen Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) zwischen dem Darlehensgeber und der Stiftung als Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber stellt der Stiftung einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung, den die Stiftung bei Fälligkeit zurückzahlt. Besonderheit des Stifterdarlehens ist im Gegensatz zum klassischen Darlehen, dass die Darlehenssumme der Stiftung zinslos und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen kann.

Der Vermögenswert gehört nicht zum Grundstockvermögen der Stiftung. In der Regel wird dem Darlehensgeber zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung eine Bürgschaft gewährt. Zu beachten ist, dass die Stiftung dem Darlehensgeber über die entgangenen Erträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, da der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Zinsen nicht die Voraussetzungen einer Spende im Sinne von § 10b EStG erfüllt.

Ebenso wenig ist eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Darlehenssumme möglich. Widmet allerdings der Darlehensgeber die Darlehenssumme später in eine Zustiftung um, dann kann dies als Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, ob die Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 oder Abs. 1 a EStG geltend gemacht wird.“

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen