Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der
Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gemeinnützige GmbH
und den Patienten (§ 2 Nr. 5) bei vollstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der AVB sind
1. Krankenhausleistungen
insbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
2. Allgemeine Krankenhausleistungen
die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Kran- kenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:
a) die während des Krankenhausaufenthaltes durchgeführten Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).
b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter nach Nr. 11.
c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des
Patienten.
d) die besonderen Leistungen von Tumorzentren u. onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patienten.
4. Behandlungen
alle Leistungen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, sowie die Leistungen bei Entbindungen und die Untersuchungen zur Begutachtung.
5. Patienten
Personen, die Leistungen nach Nr. 4 in Anspruch nehmen.
6. Begleitpersonen
Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen sind, ohne selbst behandelt zu werden.
7. Kassenpatienten:
Patienten, für die ein Sozialleistungsträger das Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet.
8. Heilfürsorgeberechtigte
Patienten, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Krankenhausleistungen schuldet.
9. Selbstzahler
a) Patienten, die nicht Kassenpatienten (Nr.7) oder Heilfürsorgeberechtigte (Nr. 8) sind,
b) Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte für Leistungen, die nicht in die
Kostenübernahmeerklärung nach § 10 (7) AVB eingeschlossen sind.
10. Belegärzte
Belegärzte sind niedergelassene und andere nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte und Zahnärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.
Leistungen des Belegarztes sind:
a) seine persönlichen Leistungen,
b) der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
c) die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
d) die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen
außerhalb des Krankenhauses.
Leistungen des Belegarztes gehören nicht zu den Krankenhausleistungen.
11. Leistungen Dritter innerhalb der Krankenhausleistungen
a) Leistungen von Konsiliarärzten:
Leistungen von Ärzten und Zahnärzten, die unabhängig von einem Angestellten- verhältnis zum Krankenhaus vom Krankenhaus zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden,
b) Leistungen fremder ärztlich geleiteter Einrichtungen,
c) Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehen (z. B. niedergelassene Krankengymnasten).
12. Leistungen Dritter außerhalb der Krankenhausleistungen
a) Leistungen von Belegärzten (Nr. 10),
b) Leistungen von Beleghebammen/- Entbindungspflegern.
§ 3 Rechtsverhältnis
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
(2) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen werden für Patienten wirksam, wenn diese jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.
§ 4 Umfang der Krankenhausleistungen
(1) Die vollstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen
a) die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Nr. 2),
b) die Wahlleistungen (§ 7).
(2) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist. Ausgeschlossen sind Leistungen, die sich auf Einleitung oder Durchführung von Schwangerschaftsunterbrechungen beziehen. Hilfeleistungen gem. § 323 c StGB sind davon nicht berührt.
(3) Der Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen richtet sich allein nach Art und Schwere der Erkrankung.
(4) Nicht Gegenstand der stationären Krankenhausleistungen sind
a) die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
b) die Leistungen Dritter (§ 2 Nr. 11), sofern sie nicht (ausnahmsweise) in Erfüllung einer vom Krankenhaus geschuldeten Leistung tätig werden,
c) Hilfsmittel, die dem Kranken bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z. B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),
d) die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung.
§ 5 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der stationären und teilstationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildles.
(2) Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlim- merung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird - auch wenn die qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht gegeben ist - einstweilen aufgenommen, bis seine Aufnahme in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.
(3) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist.
Darüber hinaus kann auf Antrag im Rahmen der Wahlleistungen (§ 7 AVB) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Patienten können in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus verlegt wer- den, wenn dies notwendig ist. Die Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist vorher mit dem Patienten abzustimmen.
(5) Entlassen wird,
a) wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der stationären Behandlung nicht mehr bedarf,
b) wer die Entlassung ausdrücklich wünscht.
Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.
(6) Sofern keine nachstationäre Krankenhausbehandlung eingeleitet wird, endet die Lei- stungspflicht des Krankenhauses aus dem Behandlungsvertrag mit der Entlassung.
§ 6 Vor- und nachstationäre Behandlung
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung) Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung),
b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
Stellt sich bei der vorstationären Behandlung heraus, dass ambulante Operationsleistungen ausreichen, ist mit dem Patienten ein neuer Behandlungsvertrag unter Einbeziehung der AVB für ambulante Operationsleistungen abzuschließen.
(2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungstage innerhalb von fünf Kalendertagen nicht überschreiten darf, wird beendet,
a) mit Aufnahme des Patienten zur vollstationären Behandlung,
b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist,
c) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.
In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.
(3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage innerhalb von vierzehn Kalendertagen nicht überschreiten darf, wird beendet,
a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes gesichert oder gefestigt ist,
b) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.
Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.
Die Frist von 14 Tagen kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.
(4) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung des Patienten. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird durch niedergelassene Ärzte erbracht und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistung.
§ 7 Wahlleistungen
(1) Zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des Tarifs für stationäre Leistung - soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:
a) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden.
b) die Unterbringung in einem Einbettzimmer;
c) die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson;
d) die Gestellung einer Sonderwache;
e) die Bereitstellung eines Fernsprechapparates bzw. einer Fernsprechkarte, eines Safes.
f) die Unterbringung und Verpflegung eines Patienten auf eigenen Wunsch nach einer abgeschlossenen stationären Behandlung bzw. nach einer ambulanten Operation
(2) Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a), auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, erbringt der leitende Arzt der Fachabteilung oder des Instituts des Krankenhauses persönlich oder ein unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der Fachabteilung/des Institutes (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Im Verhinderungsfall übernimmt die Aufgaben des leitenden Arztes sein Stellvertreter.
(3) Bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen werden die gesondert berechenbaren Gebühren nach der GOÄ um 25 % bzw. 15 % gemindert (§ 6 a GOÄ).
(4) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren (Anlagen 4 und 5).
(5) Das Krankenhaus kann Patienten, die früher gegen ärztliche oder pflegerische Anordnungen oder die Hausordnung verstoßen oder die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen. Aus den gleichen Gründen kann das Krankenhaus eine Vereinbarung über Wahlleistungen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bei geringfügigen Verstößen gegen die Hausordnung muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen.
(6) Das Krankenhaus kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Krankenhausleistungen für andere Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(7) In den Belegabteilungen sind vom Patienten oder vom Zahlungspflichtigen gewünschte Vereinbarungen über die ärztlichen Leistungen der Belegärzte, der Konsiliarärzte oder der fremden, ärztlich geleiteten Einrichtungen - auch wenn bereits Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart wurden - nicht mit dem Krankenhaus, sondern unmittelbar mit dem Belegarzt oder dem Konsiliararzt oder der fremden Einrichtung zu treffen.
§ 8 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach dem Pflegekostentarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist. Der Tarif für stationäre Leistungen (Anlage 1) enthält eine Beschreibung der Kranken-hausleistungen, die Höhe der Entgelte für Krankenhausleistungen sowie wesentliche Abrechnungsregelungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG).
§ 9 Abrechnung des Entgeltes bei Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigten
(1) Kassenpatienten und Patienten, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Krankenhausleistungen schuldet (Heilfürsorgeberechtigte) legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
(2) Liegt bei Patienten eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen (z. B. Wahlleistungen) nicht vollständig, sind die Patienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§ 10 AVB). Das Krankenhaus weist die Patienten hierauf hin.
(3) Soweit Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgers gedeckt sind (z. B. Wahlleistungen), sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet (§ 10 AVB).
(4) Das Krankenhaus weist Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte jeweils darauf hin, dass diese bei Fehlen einer die nach den Kostentarifen zu entrichtenden Entgelte deckenden Kostenübernahmeerklärung den nicht gedeckten Betrag selbst zu tragen haben.
(5) Kassenpatienten sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, vom Beginn der stationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage eine Zuzahlung zu leisten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflegekostentarif/DRG-Entgelttarif.
§ 10 Abrechnung der Entgelte bei Selbstzahlern
(1) Patienten,
- die nicht Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte sind, oder
- die als Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht in eine Kostenübernahmeerklärung nach § 9 AVB eingeschlossen sind,
sind als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet.
Legen Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten des Krankenhauses vor, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erteilt.
(2) Während des stationären Krankenhausaufenthaltes können Zwischenrechnungen erstellt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
(3) Die Nachberechnung von Leistungen, die in Schlussrechnungen nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen nach §§ 246 und 247 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 € berechnet werden. Wird wegen Unzustellbarkeit der Rechnung eine Melderegisterauskunft notwendig werden Kosten in Höhe von 10,00 € berechnet.
(6) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(7) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als 1 Woche dauern, sind vom Patienten für allgemeine Krankenhausleistungen angemessene Vorauszahlungen zu leisten.
Soweit Kostenübernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder von privaten Krankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlungen für die durch die Kostenübernahmeerklärung gedeckten Leistungen nur von diesen verlangt werden.
(8) Sofern der Patient Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
§ 11 Krankenhausinvestitionsprogramm
Im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms gemäß Art. 14 Gesundheits-Strukturgesetz sind Patienten oder ihre Kostenträger verpflichtet, einen Investitionszuschlag für die entsprechenden Tage des Krankenhausaufenthaltes zu zahlen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflegekostentarif (Anlage 1, Abs. II; Pkt. 12,b).
§ 12 Beurlaubung
Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Leitenden Abteilungsarztes oder Belegarztes beurlaubt.
§ 13 Ärztliche Eingriffe
(1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.
(2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung seines Gesundheits-zustandes unverzüglich erforderlich ist.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäfts- unfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine, dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.
§ 14 Obduktion
(1) Eine Obduktion kann vorgenommen werden, wenn
a) der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat oder
b) der erreichbare nächste Angehörige (Absatz 3) des Verstorbenen, bei gleichrangigen Angehörigen einer von ihnen, eingewilligt und dem Krankenhausarzt ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht bekannt geworden ist.
(2) Von der Obduktion ist abzusehen bei Verstorbenen, die einer die Obduktion ablehnenden Gemeinschaft angehören, sofern nicht der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat.
(3) Nächste Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Reihe nach der Ehegatte, die volljährigen Kinder (und Adoptivkinder), die Eltern (bei Adoption die Adoptiveltern), die Großeltern, die volljährigen Enkelkinder, die volljährigen Geschwister. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem Verstorbenen bis zu seinem Tode ein besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. Hatte der Verstorbene die Entscheidung über eine Obduktion einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
(4) Die Absätze 1 bis 2 finden keine Anwendung bei einer Obduktion, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der zuständigen Behörde angeordnet ist.
(5) § 12 findet insgesamt keine Anwendung auf die Spende und Entnahme von Organen zum Zweck der Übertragung auf andere Menschen. Hierfür sind ausschließlich die Regelungen des Transplantationsgesetzes maßgeblich.
§ 15 Aufzeichnungen und Daten
(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.
(2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
(3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.
(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses (Anlage 6).
§ 16 Hausordnung
(1) Das Krankenhaus hat eine Hausordnung erlassen. Die Patienten sind an die Hausordnung in ihrer jeweiligen Fassung gebunden.
(2) Die Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gemeinnützige GmbH ist ein konfessionelles Krankenhaus. Patienten, die vollstationäre, vor- und nachstationäre Leistungen sowie Wahlleistungen in Anspruch nehmen, akzeptieren die christliche Prägung des Hauses.
§ 17 Mitgebrachte Sachen
(1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Der Patient darf im Krankenhaus nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten.
(2) Für die Verwahrung von Geld und Wertsachen stehen in den Patientenzimmern auf den Stationen 1, 2 und 3 Tresore und auf den Stationen 4, 5 und 6 Wertfächer (vgl. Anlage 1, Abs. II; Pkt. 11,b) zur Verfügung. Nur in Ausnahmefällen werden Geld und Wertsachen bei der Verwaltung in zumutbarer Weise verwahrt.
(3) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
(4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(5) Im Fall des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Nichtabholung auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen.
(6) Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden.
§18 Umgang mit Medizinprodukten (Nutzung privater medizinischer Geräte im Krankenhaus)
Die Regelungen des Medizinproduktgesetzes (MPG) verlangt von Patienten, die aktive Medizinprodukte (private medizinische Geräte) auch während der Krankenhausbehandlung mit sich führen und nutzen bzw. durch ärztliche Verordnung nutzen müssen, die folgenden Festlegungen zur Abgrenzung von Haftungsfragen zu berücksichtigen und einzuhalten.
1. Der Patient ist verpflichtet, der Stationsleitung anzuzeigen, welche aktiven Medizinprodukte er mit in das Krankenhaus bringt.
2. Findet das jeweilige Gerät Anwendung im Behandlungsgebiet, aufgrund dessen der Patient ins Krankenhaus eingewiesen wurde, entscheidet der zuständige Arzt über die Notwendigkeit des weiteren Einsatzes während des Krankenhausaufenthaltes und setzt gegebenenfalls ein Gerät des Krankenhauses ein.
3. Besteht die Notwendigkeit zur Anwendung des medizinischen Gerätes nicht, so ist der Patient selbst und allein für die Sicherheit und den sicheren Umgang mit dem Gerät verantwortlich.
Das Krankenhaus übernimmt keinerlei Haftung für Schäden am Gerät und Schäden, die im Umgang mit einem privaten medizinischen Gerät entstehen.
Sollte Personal des Krankenhauses aufgrund der Bitte eines Patienten Handlungen am Gerät vornehmen, so ist es in diesem Fall nur Erfüllungsgehilfe des Patienten und dieser trägt dafür die alleinige Verantwortung.
4. Kommen Dritte durch die Verwendung privater Geräte zu Schaden, nimmt das Krankenhaus im Falle von Haftungsansprüchen den Gerätebetreiber in Regress.
§ 19 Haftungsbeschränkung
(1) Für mitgebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
(2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.
§ 20 Zahlungsort
Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Leipzig zu erfüllen. Gerichtsstand ist Leipzig.
§ 21 Inkrafttreten
Diese AVB treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig werden die bis zum 31. Dezember 2005 gültigen AVB aufgehoben.
1. Januar 2006
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